Satzungen des MANNLICHER SCHÜTZENVEREINS

INHALTSÜBERSICHT

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck des Vereines
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
§ 4 Vereinsvermögen
§ 5 Dauer des Vereines

II. MITGLIEDSCHAFT
§ 6 Arten der Mitgliedschaft
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 9 Rechte der Mitglieder
§ 10 Pflichten der Mitglieder
§ 11 Mitgliedsbeiträge
§ 12 Strafen

III. ORGANE
§ 13 Organe des Vereines
§ 14 Die Generalversammlung
§ 15 Aufgabenkreis der Generalversammlung
§ 16 Das Präsidium
§ 17 Aufgabenkreis des Präsidiums
§ 18 Die Rechnungsprüfer
§ 19 Bekanntmachunge

IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 20 Auflösung des Vereines

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

1. Der Verein führt den Namen „Mannlicher Schützenverein“.

2. Er hat seinen Sitz in 2700 Wiener Neustadt, Am Luckerweg und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich

3. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2 Zweck des Vereines

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung, Pflege und Verbreitung des Sports, insbesondere des Schießsports.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

1 Ideelle Mittel

1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

2. Als ideelle Mittel dienen:

a) Regelmäßige Übungen

b) Schulungen und Vorträge

c) Veranstaltung öffentlicher Wettkämpfe

d) Errichtung und fachgerechte Leitung von Sportanlagen und dazugehöriger Einrichtungen

e) Herausgabe eines Mitteilungsblattes und ähnlicher Medien

f) Einrichtung einer Bibliothek

3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge sowie

b) Erträgnisse aus Veranstaltungen des Vereins

c) Spenden, Sammlungen und sonstige Zuwendungen

d) Sponsorbeiträgen

e) Medieneinnahmen

f) Beihilfen aus öffentlichen Mitteln

§ 4 Vereinsvermögen

1. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins

2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden, ebenso nicht durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen

3. Den Vereinsmitgliedern steht kein Anteil am Vereinsvermögen zu.

4. Die Verwaltung des Vereinsvermögens obliegt dem Vorstand, welcher es nur zur Verwirklichung des Vereinszweckes verwenden darf.

§ 5 Dauer des Vereines

Die Dauer des Vereines ist unbeschränkt. Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

II. MITGLIEDSCHAFT

§ 6 Arten der Mitgliedschaft

1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.

2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder verfügen nur über eine auf ein Jahr begrenzte Mitgliedschaft. Fördernde Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu

wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen die das 19. Lebensjahr überschritten haben sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden. Die Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder in den Verein erfolgt ausschließlich nach schriftlichem Ansuchen an das Vereinssekretariat, das eine Anerkennung der Satzungen des Vereins zu enthalten hat. Das Ansuchen ist dem Präsidenten vorzulegen, der über die Aufnahme endgültig entscheidet. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

2. Außerordentliche Mitglieder werden für ein Vereinsjahr nach Einzahlung des Jahresbeitrages in den Verein aufgenommen.

3. Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Präsidenten durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Präsident erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die definitive Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.

4. Fördernde Mitglieder werden durch Vereinbarung mit dem Vorstand, die deren Rechte und Pflichten regelt, aufgenommen und haben die Satzung des Vereins anzuerkennen. Es handelt sich um natürliche und juristische Personen, die einen vereinbarten Betrag zahlen und denen durch das Vorstand das passive Wahlrecht eingeräumt werden kann.

5. Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die auf Vorschlag des Vorstands von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie besitzen, sofern sie nicht ordentliche Mitglieder sind, weder das aktive noch das passive Wahlrecht.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Streichung  oder durch Aberkennung.

2. Austritt: Der Austritt kann nur mittels schriftlicher Erklärung an den Vorstand erfolgen und gilt ab Zugang des Schreibens. Für fördernde Mitglieder richtet sich die Möglichkeit des Austritts nach den eigens abgeschlossenen Vereinbarungen; das austretende Mitglied ist jedoch verpflichtet, die bis zum Ende des Vereinsjahres anfallenden

Mitgliedsbeiträge zu bezahlen.

3. Streichung: Diese kann vom Vorstand vorgenommen werden, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung, die eine Androhung der Streichung enthält, länger als zwölf Monate mit der Zahlung seiner Beiträge gemäß § 3 Z 2 lit. a und b im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung fällig gewordener Beiträge bleibt hiervon unberührt.

4. Ausschluss: Der Vorstand hat den Ausschluss eines Vereinsmitgliedes durchzuführen, wenn das Schiedsgericht aus folgenden Gründen den Ausschluss beschlossen hat:

• strafrechtliche Verurteilung wegen einer allgemein als ehrenrührig angesehenen strafbaren Handlung;

• grobe Verletzung der Mitgliedspflichten oder der Amtspflichten eines Funktionärs des Vereins;

• Setzen eines sonstigen Verhaltens, welches den Ruf des Vereins schädigt;

• Nichtunterwerfung unter das Schiedsgericht oder Nichtanerkennung einer Entscheidung desselben.

Zur Antragstellung an das Schiedsgericht ist der Präsident verpflichtet. Unterlässt der Präsident die Antragstellung, so kann diese durch den Vizepräsidenten erfolgen. Ab Antragstellung ruhen alle Funktionen und Rechte des Betroffenen. Gegen den Ausschluss ist binnen 14 Tagen nach dessen Bekanntgabe die schriftliche Berufung an die

Generalversammlung zulässig. Bis zu deren Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte.

5. Aberkennung: Die Generalversammlung kann über Antrag des Präsidenten die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft beschließen, wenn vereinsschädigendes Verhalten des Ehrenmitgliedes vorliegt.

6. Ausgeschlossene, gestrichene oder ausgetretene Mitglieder, oder solche deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben weder auf Rückerstattung von Beitrittsgebühren oder Mitgliedsbeiträgen noch auf Vereinsvermögen Anspruch.

§ 9 Rechte der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt, am Vereinsleben im Rahmen der Satzung teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines im vom Vorstand gestatteten Ausmaß zu beanspruchen.

2. Die ordentlichen Mitglieder haben das Stimmrecht in der Generalversammlung und es steht ihnen alleine das aktive und passive Wahlrecht zu.

3. Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für aus dem Sportbetrieb, bei Vereinsveranstaltungen und bei Nutzung von Grundstücken oder Gebäuden entstehende Schäden oder Verluste, soweit diese Risiken nicht versicherungsmäßig gedeckt sind.

4. Jedes Mitglied ist berechtigt vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

5. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereines zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angaben von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

6. die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss/Rechnungslegung zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

§ 10 Pflichten der Mitglieder

1. Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet Interessen, Ehre und Ansehen des Vereines zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch diese geschädigt werden können.

2. Die Vereinsstatuten sind zu beachten und den Anordnungen des Vorstands und der bestellten Ausführungsorgane ist Folge zu leisten.

3. Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge verpflichtet.

§ 11 Mitgliedsbeiträge

1. Die jeweiligen Mitgliedsbeiträge, Beitrittsgebühren und Sonderumlagen werden vom Vorstand festgelegt. Sonderumlagen können von allen ordentlichen Mitgliedern bis zur Höhe von des doppelten Jahresmitgliedsbeitrages erhoben werden. Die Mitgliedsbeiträge sind wertgesichert nach dem Verbraucherpreisindex 2000, veröffentlicht von der Statistik Austria. Ausgangsbasis ist die für den Monat Januar 2006 veröffentlichte Indexzahl. Die Erhöhung erfolgt im Juni eines jeden Jahres auf Basis der Indexzahl für den davor liegenden Mai. Der so ermittelte Betrag wird auf ganze Euro aufgerundet.

2. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.

3. Der Mitgliedsbeitrag ist für ein Jahr im voraus zu entrichten.

§ 12 Strafen

Verstöße von Mitgliedern, vor allem im sportlichen Bereich und gegen Vereinsinteressen können, soweit ein Ausschlusstatbestand nicht gegeben ist, vom Vorstand mit einem Verweis belegt werden.

III. ORGANE

§ 13 Organe des Vereines

1. Die Organe des Vereines sind:

a) Die Generalversammlung

b) Der Vorstand

c) Die Rechnungsprüfer

d) Das Schiedsgericht

Ihre Tätigkeit richtet sich nach der Satzung und den geltenden Gesetzen.

2. Die Mitarbeit in den Organen erfolgt ehrenamtlich, soweit nicht die Satzung etwas anderes zulässt. Der Verein kann sich zur Durchführung seiner Aufgaben haupt-, neben- oder ehrenamtlich tätiger Kräfte bedienen.

3. Kein Mitglied kann mehr als einem der vorstehend unter Punkt 1.b) bis d) bezeichneten Organe angehören, soweit nicht die Satzung dies vorsieht. Mit der Annahme der Wahl oder der Berufung in ein weiteres Organ wird eine vorausgegangene Berufung gegenstandslos.

4. In die in Punkt 1 b) bis d) bezeichneten Organe können nur ordentliche Mitglieder und fördernde Mitglieder berufen werden. Wiederwahl und wiederholte Berufungen sind zulässig.

5. Der Verlauf der Sitzungen aller Organe ist unter Wiedergabe der Beschlüsse schriftlich festzuhalten. Die Niederschrift ist von einem durch den Sitzungsleiter bestimmten Schriftführer auszufertigen und zu unterzeichnen.

6. Alle Verhandlungen und Beschlüsse der im Punkt 1. b) bis d) genannten Organe sind vertraulich, sofern sie nicht ausdrücklich für die Öffentlichkeit bestimmt sind.

§ 14 Die Generalversammlung

1. Die Generalversammlung ist das oberste Vereinsorgan und Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.

2. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des Vereinsjahres statt. Die Generalversammlung kann auf Beschluss des Vorstands außerhalb des Sitzes des Vereines abgehalten werden.

3. Eine außerordentliche Generalversammlung ist einzuberufen:

a) über Beschluss des Vorstands

b) über Beschluss der ordentlichen Generalversammlung

c) über Antrag des Rechnungsprüfers

d) über schriftlichen Antrag von einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder an den Vorstand

e) über Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators

Die außerordentliche Generalversammlung ist binnen acht Wochen ab dem Zeitpunkt des Beschlusses oder Einlangen des Antrages beim Vorstand einzuberufen.

4. Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle teilnahmeberechtigten Mitglieder mindestens drei Wochen vor dem Termin schriftlich mittels Telefax oder per E-Mail einzuladen. Bei außerordentlichen Mitgliedern ist neben der schriftlichen Einladung mittels Telefax oder E-Mail auch eine Einladung durch Anschlag auf der Vereinstafel möglich.

5. Die Einladung hat den Zeitpunkt, Ort und vorgesehene Tagesordnung zu enthalten. Die Einberufung erfolgt durch ein Mitglied des Vorstands, durch einen Rechnungsprüfer (§ 21 Abs 5 zweiter Satz VereinsG) oder durch einen Kurator (Abs 3 lit. e).

6. Alle teilnahmeberechtigten Mitglieder haben das Recht Anträge an die Generalversammlung zu stellen. Diese Anträge müssen mindestens 10 Tage vor dem Generalversammlungstermin schriftlich per Telefax oder E-Mail beim Vorstand eingereicht werden. Später eingebrachte Anträge können nur dann in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn sie schriftlich vor Beginn der Generalversammlung dem Präsidenten vorliegen und drei Viertel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder mit der Aufnahme in die Tagesordnung einverstanden sind.

7. Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen auch in der Generalversammlung zu stellenden Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung, können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

8. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Mitglieder können sich in der Generalversammlung durch ein schriftlich bevollmächtigtes ordentliches Mitglied vertreten lassen. Die Bevollmächtigung eines Mitgliedes durch

mehr als zwei Mitglieder ist unzulässig.

9. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

10. Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Nachstehender Beschluss bedarf der Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen: Auflösung des Vereines Nachstehende Beschlüsse bedürfen der qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen: Änderung der Satzung; Verleihung von Ehrenmitgliedschaften.

11. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung ein Vizepräsident. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende ordentliche Mitglieder den Vorsitz. Die Wahl des Präsidenten leitet das älteste anwesende ordentliche Mitglied.

12. Abstimmungen finden grundsätzlich offen statt. Über Verlangen von über der Hälfte der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder sind die Abstimmungen geheim vorzunehmen. Eine geheime Abstimmung ist zwingend bei Wahlen des Präsidenten, des Vizepräsidenten sowie im Fall des Ausschusses von Mitgliedern vorzunehmen.

13. Über den Ablauf der Generalversammlung ist von einem Vizepräsidenten ein Protokoll zu führen, das enthalten muss:

a) Name des Vorsitzenden der Generalversammlung und eines allenfalls erschienenen Behördenvertreters

b) Namen der anwesenden Vereinsfunktionäre

c) Namen und Zahl der stimmberechtigten Mitglieder

d) Feststellung der Beschlussfähigkeit und der Tagesordnung

e) das Stimmverhältnis bei Wahlen und Beschlussfassungen unter kurzer Bezeichnung des Gegenstandes

f) Angaben über andere Vorgänge

g) Zeitpunkt der Beendigung der Generalversammlung

h) Unterfertigung durch den Leiter der Generalversammlung und den Schriftführer.

§ 15 Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

1. Wahl oder Enthebung von Mitgliedern des Vorstands und Rechnungsprüfern

2. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft

3. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer und Beschlussfassung über den Voranschlag

4. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein

5. Entlastung des Vorstands

6. Beschlussfassung über Funktionärs- und Mitgliedsanträge

7. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines

8. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen

9. Entscheidungen über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft

10. Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung

§ 16 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern und zwar dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten, die die Aufgaben des Kassiers (1. Vizepräsident) und des Schriftführers (2. Vizepräsident) wahrnehmen.

2. Der Verein wird nach außen durch den Präsidenten gemeinsam mit einem Vizepräsidenten vertreten.

3. Der Präsident wird von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

4. Die übrigen Mitglieder des Vorstands werden von der Generalversammlung ebenfalls auf die Dauer von vier Jahren bestellt.

5. Die Vorstandsmitglieder bleiben jeweils bis zur Neuwahl oder Neubestellung eines Nachfolgers im Amt.

6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident oder der jeweilige Sitzungsleiter.

7. Eine Abberufung des Präsidenten ist nur durch die Generalversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen aus wichtigem Grund möglich. Die Abberufung der übrigen Vorstandsmitglieder erfolgt aus wichtigem Grund durch die Generalversammlung.

8. Bei vorzeitigem Ausscheiden des Präsidenten ist unverzüglich eine Generalversammlung zur Neuwahl des Präsidenten für den Rest der Amtsdauer einzuberufen. Bei Ausscheiden eines anderen Vorstandsmitglieds ist von den verbliebenen Mitgliedern des Vorstands für den Rest der Amtsdauer ein Nachfolger zu bestellen.

§ 17 Aufgaben des Vorstands

1. Dem Vorstand obliegen sämtliche Vereinsaufgaben, deren Wahrnehmung die Satzung nicht anderen Vereinsorganen vorbehält. Er hat in eigener Verwaltung den Verein so zu leiten, wie es dessen Wohl und die Förderung seiner Mitglieder und des Vereinszweckes erfordern. Der Vorstand hat die Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit eines ordentlichen Kaufmannes anzuwenden.

2. Der Vorstand wird vom Präsidenten bei dessen Verhinderung von einem Vizepräsidenten schriftlich oder mündlich einberufen.

3. Zum Schluss eines Vereinsjahres hat der Vorstand einen Jahresabschluss samt Geschäftsbericht nach kaufmännischen Grundsätzen zu erstellen, wobei fachkundige Hilfskräfte zugezogen werden können.

4. Das Vorstand hat der Generalversammlung jährlich ein(en) Budget(Voranschlag) zur Genehmigung vorzulegen.

§ 18 Die Rechnungsprüfer

1. Die zwei Rechnungsprüfer, die fachkundig sein müssen, werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Die Rechnungsprüfer sind in

Ausnahmefällen berechtigt, externe Fachleute zu ihrer Unterstützung beizuziehen.

3. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem anderen Vereinsorgan mit Ausnahme der Generalversammlung angehören.

§ 19 Schiedsgericht

1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben

Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 20 Bekanntmachungen

Bekanntmachungen des Vereines erfolgen, soweit im Besonderen nichts anderes vorgeschrieben ist, durch Anschlag im Vereinssekretariat oder durch Aussendungen. Jeder Funktionär hat sich an Beschlüsse der Vereinsorgane zu halten. Öffentliche Erklärungen dürfen keine Herabsetzung, Diskriminierung oder Schädigung des Vereines, eines Funktionärs, eines Mitgliedes oder eines Sponsors enthalten. Grundsätzlich sollen Erklärungen an die Medien nur durch den Vorstand oder von ihm eigens Beauftragter erfolgen.

IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 21 Auflösung des Vereins

1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur bei Anwesenheit von zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen beschlossen werden.

2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34ff BAO zu verwenden.